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Grundsteuerbescheid, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Beiträge & Gebühren. Wir helfen Ihnen.

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Immobiliensteuern, Beiträge und Gebühren - wir beraten Sie

Eine klassische Immobiliensteuer: die Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer. Das Aufkommen steht ausschließlich den Gemeinden zu. Sie knüpft als Realsteuer an das Vorhandensein einer Sache (Grundbesitz im Sinne des Bewertungs gesetzes) an. Rechtsgrund lage für die Erhebung der Grundsteuer sind das Grundsteuergesetz (GrStG) und das Bewertungsgesetz (BewG). Dabei wird zwischen der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betrie be und der Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Grundstücke unterschieden.

Die Höhe der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren auf Grundlage des Grundstückswertes ermittelt. Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten Einheitswert. Dieser wird vom Finanzamt auf Grundlage des BewG ermittelt. Einheitswerte werden gemäß § 21 BewG alle sechs Jahre festgestellt (Hauptveranlagungszeitraum). Auf den Einheitswert wird durch Anwendung sogenannter Steuermesszahlen der Grundsteuermessbetrag gebildet. Die Steuermesszahl ist abhängig von der Grundstücks- und Bebauungsart.

Sie beträgt

  • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sechs Promille,
  • bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille,
  • bei Zweifamilienhäusern 3,1 Promille und bei
  • sonstigen Immobilien 3,5 Promille.

Kommunale Beitragserhebung

Beiträge zählen ebenso wie Gebühren oder Gemeindesteuern zu den kommunalen Abgaben, die eine Kommune von den Einwohnern in ihrem Gemeindegebiet fordern kann. Sie werden als Gegenleistung für die Möglichkeit der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung bzw. Anlage erhoben. Der den Bürgern aus der möglichen Inanspruchnahme der Einrichtung erwachsende „Vorteil“ soll ausgeglichen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlagen tatsächlich genutzt werden. Beiträge können nach dem Baugesetzbuch als Erschließungsbeiträge oder nach dem Kommunalabgabengesetz als Straßenbau oder Kanalanschlussbeiträge erhoben werden.

Kommunalen Gebührenerhebung

Gebühren zählen ebenso wie kommunale Beiträge und Gemeindesteuern zu den öffentlichen Abgaben, die eine Kommune von den Einwohnern in ihrem Gemeindegebiet fordern kann und die ihr zufließen. Sie werden als Geldleistung für eine konkrete Leistung der Verwaltung (Gebühr, bei- spielsweise für die Ausstellung eines Personalausweises) oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr, bei- spielsweise Abwassergebühr) erhoben. Gebühren sind einmalig oder wiederkehrend zu leisten. Im Gegensatz zu den Beiträgen, die als Gegenleistung für die bloße Möglichkeit der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, entstehen Gebühren nur dann, wenn eine kommunale Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.

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